Was ist ein Designauftrag?

Ein Designauftrag gliedert sich in zwei Bereiche:
der Anfertigung von Entwürfen (Werkvertrag § 631 BGB) und der Einräumung von Nutzungsrechten (Lizenzvertrag § 31 UrhG)

 

Wie werden Designleistungen kalkuliert und vergütet?

Seit Inkrafttreten des neuen Urheberrerchts UrhG von 2002/2003 wird nun die Schaffung von gestalterischen Werken nicht nur als eine Dienstleistung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs BGB betrachtet, sondern sie ist im Sinne des UrhG auch eine persönliche, geistige Schöpfung. Demnach setzt sich die Gesamtvergütung für eine Kreativleistung aus einer Entwurfs- und einer Nutzungsvergütung zusammen.

 

Vergütungs- und Kostenarten für eine Designleistung bestehen aus:


1. Entwurfsvergütung
2. Nutzungsvergütung
3. Vergütungen für sonstige Leistungen
4. Material und Organisationskosten
5. Fremdkosten

 

 


zu 2. (Nutzungsvergütung)
Die Vergütung von eingeräumten Nutzungsrechten, also Lizenzen, wird im Segment Grafik-Design und in der Auftragsillustration/-fotografie prozentual oder pauschal je nach Nutzungsart, Nutzungsgebiet, Nutzungsdauer und Nutzungsumfang zur Entwurfsvergütung hinzugerechnet.

zu 3. (Vergütungen für sonstige Leistungen)
Die Stundensätze werden hier niedriger als die Basisstundensätze für Entwurfsarbeiten angesetzt, denn hier sind Dienstleistungen gemeint, die im Sinne des UrhG keine persönliche, geistige Schöpfungen sind und nur als reine Dienstleistung ohne Nutzungsrecht abgerechnet werden. Beispielsweise Recherche, Kontakt, Reinzeichnungen, Schriftsatzarbeiten im Sinne von simpler Textverarbeitung, Bildbearbeitung, etc. werden ind dieser Form berechnet.

Die Entwicklung eines Corporate Designs gilt als eine schöpferische Tätigkeit (Entwurfsvergütung plus Lizenz). Die fortlaufende Implementierung eines bereits vorhandenen Corporate Designs wird in der Regel kostengünstiger (sonstige Leistung) ausfallen. Ein weiteres Beispiel aus der Bildbearbeitung. Entsteht hier ein eigenständiges Bildcomposing o.ä. fallen Entwurfsvergütung und Lizenzkosten an. Eine Bildbearbeitung im Sinne der Druckvorstufe (Farbkorrekturen, Schärfe, Schmutzentfernung usw.) hingegen
gilt lediglich als Dienstleistung ohne Nutzungsrechte.

Grundsätzlich gilt:
Strategische Designleistungen (Einzel-, Spezial- und Neuanfertigungen, kreative Individuallösungen) werden höher vergütet als Reinabwicklungen und Projektmanagement, da diese einen niedrigeren philologischen und/oder künstlerischen Spezialisierungsgrad erfordern.

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